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Thema:  Umwelt + Verkehr Klimaschutz + Energie

Art: Anfrage

Wirtschaftliche Lage des Dortmunder Flughafens

Gemäß Pressemeldungen (WAZ vom 14.12.2011) und den Ausführungen zum Beteiligungsbericht 2010/2011 beabsichtigt der DSW21-Vorstand entsprechend den EU-Leitlinien „Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ Umstrukturierungsbeihilfen für den Dortmunder Flughafen zu beantragen. 
Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1.) Inwieweit wurde die Stadt Dortmund als DSW21-Hauptgesellschafter bzw. Flughafen-Anteilseigner über ihre Beteiligungsverwaltung in diesen Entscheidungsprozess eingebunden oder nur nachrichtlich informiert? 
2.) Inwieweit sind diese Überlegungen mit der bisher vertretenden Auffassung kompatibel, wonach das Subventionsmodell mit den EU-Beihilferegelungen zu vereinbaren ist?

 Entsprechend den Ausführungen des Beteiligungsberichtes 2010/2011 will der DSW21-Vorstand einen Antrag auf Beendigung des EU-Prüfverfahrens bei gleichzeitiger Gewährung einer EU-konformen Umstrukturierungsbeihilfe unter Vorlage eines Konzeptes zur Änderung der Finanzierung stellen, um eine Bestandsgefährdung des Dortmunder Flughafens abzuwehren. 

3.) Ist ein solcher über die Bundesregierung zu stellender Antrag an die EU überhaupt schon eingereicht worden?
4.) Wenn nein, warum ist dies in Anbetracht der negativen Einschätzung zum Ausgang der EU-Beihilfeprüfung und eines zu erwartenden Verfahrensabschlusses zum Sommer dieses Jahres noch nicht erfolgt? 
5.) Wie sind die in der Vergangenheit durch DSW21 und die Stadt vorgenommenen Kapitalrücklagenzuführungen zu Gunsten des Dortmunder Flughafens mit dem Grundsatz der Gewährung einmaliger Beihilfen sowie einer Inanspruchnahme weiterer Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zu vereinbaren?

 „Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ werden nach den EU-Regeln nur dann genehmigt, wenn das bei einer Umstrukturierung begünstigte Unternehmen einen beträchtlichen Teil der Umstrukturierungskosten selbst trägt. Nach Pressemeldungen (WAZ vom 14.12.2011) stehen neben dem Verkauf von Flächen und der Aufgabe des Frachtbereichs auch die Fremdvergabe der Gepäckabfertigung, die Übernahme von Personal durch die Stadtwerke, die Kappung von Gehaltszulagen, die Anhebung der Flughafengebühren sowie der Abbau der Dienstwagenflotte auf der Agenda und selbst Dienstreisen und -handys zur Disposition. 

6.) Sind entsprechende Überlegungen bereits angestellt worden und wenn ja, wie sehen diese konkret aus und welche Auswirkungen werden hinsichtlich Fluggastaufkommen, Geschäftspolitik und Ertragssituation für die kommenden Jahre erwartet? 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2011 in der Streitsache Lufthansa ./. Verkehrsflughafen Frankfurt-Hahn entschieden, dass benachteiligte Wettbewerber bereits schon vor Abschluss eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens bei Verstoß gegen das Durchführungsverbot Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beihilfeempfänger geltend machen können. Konkret können damit konkurrierende Flughafengesellschaften wie Paderborn, Düsseldorf, Münster-Osnabrück etc. jederzeit entsprechende Klagen gegen den Dortmunder Flughafen einreichen. 

7.) Hätte ein solches Klageverfahren die Ausweisung zusätzlicher Rückstellungen zur Konsequenz? 

8.) Gibt es Erkenntnisse, wonach entsprechende Rückstellungen die Eigenkapitalsituation des Dortmunder Flughafens übersteigen und zu einer unmittelbaren Bestandsgefährdung des Dortmunder Flughafens führen würden? 

Zur Beurteilung der Risiken aus den anhängigen Verfahren einhergehend mit einer Bestandsgefährdung des Dortmunder Flughafens bitten wir um Darstellung der finanziellen Verflechtungen mit dem städtischen Haushalt in folgenden Punkten: 

• Höhe der von der Stadt verbürgten Kredite mit Stand vom 31.12.2011 (zum 31.12.2010 betrug die Restschuld dieser Kredite 65,969 Mio. €). 

• Von der Stadt und der DSW21 vorzunehmender Abschreibungsbedarf bei Insolvenz des Dortmunder Flughafens.

 • Höhe der Mindereinnahmen aus Verpachtungen, Avalprovisionen und anderen Rechtsgeschäften mit dem Dortmunder Flughafen. 

• Rückzahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den seinerzeit gewährten EU- und Landeszuschüssen zum Herstellung der jetzigen Flughafen-Infrastruktur. 

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