Das Veterinäramt schreibt in seiner Stellungnahme (23559-22-E3), dass die Schliefenanlage des DTK Dortmund 1 e.V. (Die Gruppe Dortmund 1 e.V. im Deutschen Teckelklub) dem Veterinäramt bekannt sei und man nach Bekanntwerden der Vorwürfe eine Besichtigung vor Ort unternahm, aber nicht zuständig sei (keine Überwachungspflicht). Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden um Stellungnahme:
Schliefenanlagen in Dortmund
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Inwiefern ist die konkrete Schliefenanlage bei der Stadt Dortmund angemeldet? Welcher Behörde obliegt in diesem Fall die Überwachungspflicht?
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Wie viele Schliefenanlagen sind bei der Stadt Dortmund insgesamt erfasst und angemeldet? Wie viele Füchse werden diesen Anlagen zugerechnet?
Verbotsverfügung und Untersagung des Betriebs
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Inwiefern hat die Verwaltung eine auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 17 Nr. 2 b) TierSchG gestützte Verbotsverfügung für den Betrieb einer Schliefenanlage geprüft?
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Wie oft werden die Füchse sich länger anhaltenden und wiederholenden erheblichen Leiden ausgesetzt? Inwiefern wird die Benutzung der Schliefenanlage zu diesem Zwecke dokumentiert?
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Inwiefern hat das Veterinäramt eine Untersagung des Betriebs der Schliefenanlage aufgrund von § § 16a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 TierSchG wegen Verstoßes gegen § 2 TierSchG geprüft?
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Wie werden die Füchse im Teckelclub gehalten bzw. ist eine artgerechte Haltung von eigentlich wild lebenden Füchsen in der Anlage vorgesehen?
Begründung:
Zur Rechtmäßigkeit eines Verbot von Schliefenanlagen zur Ausbildung von Jagdhunden an Füchsen schreibt Wildtierschutz Deutschland e.V.:
„Ein aktuelles Rechtsgutachten der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutz e.V. (DJGT) kommt zu dem Schluss, dass der Betrieb von Anlagen zur jagdlichen Ausbildung von Hunden für die Fuchsjagd – sogenannte Schliefenanlagen – aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt werden kann. Das Rechtsgutachten wurde unter Bezugnahme auf Filmmaterial aus einer Schliefenanlage und aktuellen gutachterlichen Stellungnahmen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erarbeitet.
Die Juristen kommen zu dem Schluss, dass in Schliefenanlagen gehaltene Füchse in der Regel nicht tierschutzgerecht gehalten werden (§ 2, Abs. 2, TSchG) und ihnen ohne vernünftigen Grund erhebliche und sich wiederholende und länger anhaltende Leiden zugefügt werden (§ 17, Nr. 2 b) TSchG), was nicht erforderlich sei, da es Alternativen für die Jagdhundeausbildung gibt, die es nicht erfordern, einen auszubildenden oder zu prüfenden Hund auf einen lebenden Fuchs zu hetzen. Ferner verstoße die Hundeausbildung in der Schliefenanlage gegen das Verbot der Abrichtung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe und dagegen, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen.“