Die Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN bittet die Verwaltung unter dem o.g. TOP um eine Darstellung und Einschätzung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zum Straßenstrich vom 21. März 2013 aus sozialpolitischer Sicht. Insbesondere bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wie bewertet die Sozialverwaltung vor dem Hintergrund des Urteils die Einrichtung eines neuen kontrollierten und geschützten Straßenstrichs in Dortmund?
2. Wie stellt sich aus Sicht der Sozialverwaltung die momentane Situation der Straßenprostitution in Dortmund dar?
3. Wie bewertet die Sozialverwaltung vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit eines kontrollierten und geschützten Straßenstrichs?
4. Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus dem Urteil? Wie sieht das weitere Vorgehen aus?
5. Wie fließt die fachliche Einschätzung der Fachverwaltung in das weitere grundsätzliche Vorgehen der Verwaltung hinsichtlich des Urteils ein?
Begründung:
Mit seiner Entscheidung vom 21. März hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen festgestellt, dass die gesamtstädtische Ausweisung eines Sperrgebiets für Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet nicht rechtens war. Das Verbot verstößt nach Aussage des Gerichts sowohl gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot als auch gegen das Grundrecht der Klägerin nach Artikel 12, Abs.1 des Grundgesetzes, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei wählen zu können. Noch immer arbeiten in Dortmund weit über 100 Frauen auf dem Straßenstrich. Mit dem stadtweiten Sperrbezirk werden sie nicht nur in die Illegalität gedrängt, sondern haben auch den geschützten Raum des Straßenstrichs verloren.