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Thema:  Haushalt + Finanzen Arbeit + Wirtschaft

Standards für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung

Die kommunalen Unternehmen müssen ebenso wie die Stadt Dortmund Kriterien von Transparenz und Effizienz genügen. Ein wichtiges Ziel ist es, die Steuerungsmöglichkeiten der Stadt nachhaltig zu verbessern. Der „Public Corporate Governance Kodex“ dient dazu, Standards zu formulieren, die sowohl von der Stadt als auch von den Gesellschaften zum Maßstab ihres Handelns gemacht werden. Der Kodex des Städtetages NRW enthält Formulierungen, die Rechte und Pflichten deutlicher thematisieren als der Verwaltungsvorschlag für den Dortmunder Kodex.

Der Rat fordert die Verwaltung deshalb auf, folgende Formulierungen in den Dortmunder Governance Kodex aufzunehmen:

1. Grundsätzliche Bedeutung des Governance Kodex:

Ein Beschluss zur Übernahme des Kodex bedeutet eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Beteiligungsgesellschaften, diese Vorgaben und Standards grundsätzlich anzuerkennen, um die erhöhten Anforderungen an die Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unternehmen gerecht zu werden.

2. Grundsätzliche Rechte und Pflichten des Gesellschafters

Die Geschäftspolitik der Beteiligungsgesellschaften sollte sich den Zielsetzungen und den Optimierung- und Konsolidierungsbestrebungen der Kommune unterordnen.

3. Aufgaben des Gesellschafter

Bei den von den Kommunen beherrschten Unternehmen sollen alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung obliegen und von grundsätzlicher strategischer Bedeutung sind, vorab im Stadtrat behandelt werden. Die Jahresabschlüsse der von der Kommune beherrschten Unternehmen sollen in öffentlicher Sitzung durch den Rat vor Feststellung in der Gesellschafterversammlung beraten werden. Bei den von den Kommunen beherrschten Unternehmen, die seitens der Kommunen Verlustabdeckungsleistungen erhalten, wird auch der Wirtschaftsplan vorab durch den Stadtrat beraten.

4. Grundsätzliche Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates

Im Gesellschaftsvertrag soll zudem bestimmt werden, dass Geschäfte und Rechtshandlungen von wesentlicher Bedeutung der vorhergehenden Beratung oder der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

5. Aufgaben des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat achtet im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf, dass die operativen Ziele, die die Gesellschaft verfolgt, den strategischen Zielen der Kommune nicht entgegenstehen. Die kommunalen VertreterInnen sollen sich aktiv für die Umsetzung der Public Corporate Governance einsetzen und arbeiten in ihren Gremien darauf hin, dass die dort genannten Punkte umgesetzt werden.

Dabei sollte die Berichterstattung über die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Tätigkeit des Aufsichtsrates in Form eines Leistungsberichtes an die Gesellschafter erfolgen.

Der Aufsichtsratsvorsitzende soll mit der Geschäftsführung, insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher der Geschäftsführung, regelmäßig Kontakt halten und mit ihr die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens beraten. Die fachliche Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder ist durch gezielte, auf das jeweilige Unternehmen bezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten. Die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie ihre Angehörigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

6. Verschwiegenheitspflicht

Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung des Rates in einen Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen gemäß § 394 AktG hinsichtlich der Berichte, die sie dem Rat zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Dies gilt analog für die Berichte in den Fraktionen. Diese sollen in nicht-öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.

7. Gleichstellung in Aufsichtsräten und Gesellschaften

Die Gleichstellung in Aufsichtsräten und Gesellschaften soll dadurch gewährleistet werden, dass sich der Rat der Stadt Dortmund verpflichtet, eine Quote von mindestens 40 % Frauen für alle Gremien der Gesellschaften zu realisieren und entsprechende Besetzungen vorzunehmen. Der Gesellschafter hat sicherzustellen, dass in den Aufsichtsräten der Gesellschaften eine paritätische Besetzung von Männern und Frauen erfolgt. Die Quote von mindestens 40 % Frauenanteil gilt auch für die Vorstände der Gesellschaften sowie untergeordnete Führungsebenen.

8. Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung soll klare und messbare operative Zielvorgaben zur  Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstandes für die MitarbeiterInnen der Gesellschaft definieren.

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