Die Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN bittet unter dem o.g. TOP um Beratung und Abstimmung des folgenden Antrags:
Der Beschlussvorschlag der Vorlage wird im Punkt 2 wie folgt geändert: Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die in Ziffer III/ Punkt 2 der Begründung aufgeführte Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse, Kommissionen und die Bezirksvertretungen.
Die Ziffern III/1 und III/3 werden nicht beschlossen. Begründung: Durch die beabsichtigen Änderungen der Geschäftsordnung des Rates sollen die Erfassung von Anwesenheit (Punkt III/1) und des Abstimmungsverhaltens (Punkt III/3) der Ratsmitglieder in Zukunft auch per Chipkarte beziehungsweise Abstimmungsanlage möglich werden. Dieses Ansinnen ist aus mehreren Gründen abzulehnen:
• Die Besucher/innen der Ratssitzung und die Ratsmitglieder hätten nicht mehr die Möglichkeit, in einfacher Weise das Abstimmungsverhalten der einzelnen Fraktionen und Ratsmitglieder zu ersehen. Dadurch wird das Verständnis demokratischer Prozesse in Dortmund ohne Not erschwert.
• Das Vertrauen in elektronisch unterstützte Wahlen und Abstimmungen ist nicht ausreichend ausgeprägt, um die hiermit gefassten demokratischen Entscheidungen zu legitimieren. So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht die Nutzung von Wahlcomputer bei staatlichen Wahlen für unzulässig erklärt. Allein die Möglichkeit, dass das Abstimmungsergebnis durch unbefugten Zugriff auf die Abstimmungsanlage manipuliert werden könnte, hat das Potenzial, die Legitimität der Entscheidungen des Rates zu erodieren.
• Diese Befürchtungen werden noch dadurch verstärkt, dass dem Missbrauch der Abstimmungsanlage nicht ausreichend vorgebeugt werden kann. So ist beispielsweise denkbar, dass ein Ratsmitglied, das sich der Chipkarte eines anderen Ratsmitglieds bemächtigt, versuchen könnte, eine Abstimmung durch Stimmabgabe in ihrem/seinen Sinne zu beeinflussen.
Die genannten Nachteile überwiegen die möglicherweise entstehenden Vorteile (schnelle Feststellung eines Abstimmungsergebnisses) elektronischer Anwesenheits- und Abstimmungserfassung bei weitem. Deshalb ist von der dargestellten Veränderung der Geschäftsordnung abzusehen.
Die nunmehr existierenden technischen Möglichkeiten sind möglicherweise für andere Zwecke sinnvoll einsetzbar (zum Beispiel zur Erstellung von Meinungsbildern in Fraktionssitzungen und anderen Veranstaltungen).