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Thema:  Umwelt + Verkehr Klimaschutz + Energie

Neuaufstellung des Landschaftsplanes

Die Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN bittet den Ausschuss um Beratung und Abstimmung des folgenden Änderungsantrags zum Entwurf des Landschaftsplans:

1.    Der Rahmer Wald wird weiterhin – wie im 1. Entwurf – als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Zur Nutzung des Gebietes für natur- und erlebnispädagogische Zwecke kann ggf. eine Ausnahmeregelung aufgenommen werden.

2.    Im Landschaftsplan wird die Fläche nördlich der Stockumer Straße und westlich des Schultenhofes als „Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel 1, Erhaltung“ festgesetzt.
Der Flächennutzungsplan wird dahingehend geändert, dass dort eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt wird.

3.    Die Flächen Rhader Hof, Wickede-West, Asseln-Süd, Groppenbruch und Buddenacker werden im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiete mit dem Entwicklungsziel 1, Erhaltung, dargestellt.
Der Flächennutzungsplan wird entsprechend geändert, die Flächen werden als Freiraum dargestellt.

4.    Verbundkorridore zwischen den Naturschutzgebieten sind räumlich verbindlich zu definieren und in einer Beikarte zum Landschaftsplan aufzunehmen. Hier sollen vorrangig ökologisch wirksame Maßnahmen erfolgen.

5.    Für Deponien, vor allem für jene, die im Rahmen von Artenschutz- bzw. CEF-Maßnahmen genutzt werden (ehemalige Westfalenhütte-Nord, Deponie Hympendahl, Hoesch-Deponie), werden die allgemeinen, für Naturschutzgebiete geltenden Verbote und Gebote angewendet.

6.    Übergreifende, fachlich abgestimmte Ziele und Maßnahmen aus den Biotopmanagementplänen der Naturschutzgebiete werden im Sinne des Biotopverbundes und der Pufferzonen um die Naturschutzgebiete in die Entwicklungsziele des Landschaftsplans aufgenommen.
Beispiel: Vernetzung des NSG Hallerey mit dem renaturierten Roßbach.

7.    An Gewässern in Naturschutzgebieten gilt grundsätzlich ein ganzjähriges Jagdverbot. Befreiungen und Ausnahmen können im Einzelfall bei nachgewiesenen besonderen Erfordernissen von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.

8.    In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) sind Hunde grundsätzlich an der Leine und nur auf den gekennzeichneten Wegen zu führen.
Die Verwaltung erstellt eine Übersicht (Karte), die aufzeigt, auf welchen Flächen in Dortmund außerhalb der bebauten Ortsteile Hunde von der Leine gelassen werden dürfen.
Diese Übersicht wird allen Hundehalter*innen im Rahmen der Anmeldung zusammen mit der Hundesteuermarke zugesandt.
Zusätzlich wird die Karte auch auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

 

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