Die Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste schlagen im Wege der Dringlichkeit oben genannten TOP für die Ratssitzung am 13.02.2014 vor und bitten Sie, diesen TOP in der Tagesordnung des Rates als Angelegenheit von besonderer Bedeutung und öffentlichem Interesse einzuordnen.
Die Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste bitten um Beratung und Abstimmung durch den Rat der Stadt:
Beschlussvorschlag 1)
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister öffentlich überlegt hat, durch seine vorzeitige Amtsniederlegung (Entlassungsantrag aus dem Beamtenverhältnis) eine Zusammenlegung von Kommunal-, Europa- und Integrationsratswahlen mit der Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin am 25. Mai zu ermöglichen. Der Rat stellt fest, dass weder der Rat noch die darin vertretenen Fraktionen einen wie auch immer gearteten Einfluss auf die letztendliche persönliche Entscheidung des Oberbürgermeisters haben (Nichtzuständigkeit).
2) Der Rat der Stadt Dortmund spricht sich jenseits des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie für die Harmonisierung der Wahltermine aus und begrüßt die Zusammenlegung der Wahlen des Rates und der Bezirksvertretungen mit der Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin und erkennt die Absicht des Oberbürgermeisters, mit seiner Amtsniederlegung einen persönlichen Beitrag hierzu zu leisten.
3) Der Rat bedauert, dass der Oberbürgermeister diese Überlegungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angestellt und sich klar erklärt hat.
4) Der Rat stellt fest, dass durch die Kurzfristigkeit der Überlegungen zur Amtsniederlegung nur vier Monate vor einer eventuellen Wahl am 25. Mai politisch ein Wettbewerbsnachteil für BewerberInnen um das Amt des Oberbürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin entstanden ist.
5) Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass sowohl die Rechtsdezernentin in der Sitzung des Sonderältestenrates am 30. Januar als auch der Stadtdirektor in seinem Schreiben vom 6. Februar festgestellt haben, dass die Entscheidung des OB zur vorzeitigen Niederlegung seines Amtes keine formaljuristische Handhabe des Rates bzw. der Fraktionen nach sich zieht und deshalb kein Gegenstand eines gerichtlichen Organstreitverfahrens sein kann.
6) Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass nach Aussage der Rechtsdezernentin das rechtliche Risiko des Oberbürgermeisters im Falle der vorzeitigen Beendigung seiner Wahlperiode und einer erneuten Kandidatur im Übrigen grundsätzlich nicht größer ist, als das Risiko derjenigen (Ober-) BürgermeisterInnen, die auf Grundlage des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie ihren Rücktritt verkündet haben.
7) Da bereits ausreichend öffentlich zu diesem Thema Stellung bezogen worden ist, fordert der Rat den Oberbürgermeister auf, die durch ihn hervorgerufene Verunsicherung der Öffentlichkeit umgehend zu beenden und aus Respekt vor den Wählerinnen und Wählern kurzfristig eine endgültige Entscheidung über seine Amtsniederlegung zu treffen.