Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN bittet unter dem o.g. TOP um Beratung und Abstimmung des folgenden Antrags:
Der Beschlussvorschlag der Vorlage wird um die folgenden Punkte erweitert:
1. Der Rat hält fest, dass der Stand der Inklusion in Dortmund und notwendige nächste Schritte in einem breiten Beteiligungsverfahren besprochen und erörtert werden sollen. Die Verwaltung bringt das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens als Entwurf des Dortmunder Inklusionsplans 2014 – 2020 anschließend in den Rat zur Beschlussfassung ein.
2. Der Prozess des Beteiligungsverfahrens und der Erstellung des Inklusionsplans wird von einer professionellen, externen Moderation erarbeitet und geleitet.
3. Bereits bei der Erstellung des Inklusionsplans ist darauf zu achten, dass die sich daran anschließende organisatorische und inhaltliche Begleitung und Zuständigkeit getrennt wird vom Aufgabenbereich „Behindertenbeauftrage(r) /Geschäftsbereich Behindertenpolitisches Netzwerk“ (wie beschrieben in der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung).
Begründung: Der Prozess des Beteiligungsverfahrens und der Erstellung des Inklusionsplans wird in der Vorlage nur in der Begründung erwähnt. Die Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention ist eine der Kernaufgaben der kommenden Jahre. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, sollte der Rat das weitere Verfahren nicht nur mit der Begründung zur Kenntnis nehmen, sondern gesondert beschließen. Das Beteiligungsverfahren ist der nächste grundlegende Schritt zur Erstellung des Dortmunder Inklusionsplans. Für dieses Verfahren halten wir insbesondere aus organisatorischen Gründen eine externe Beauftragung für notwendig. Die Funktion eines/einer Behindertenbeauftragten der Verwaltung hat maßgeblich die Interessen der Menschen mit Behinderung zu vertreten und damit auch im Sinne des Behindertenpolitischen Netzwerks parteiisch zu sein. Dazu kommt, dass bereits in der Vergangenheit vom Behindertenpoliotischen Netzwerk eine zu geringe Zeitkapazität der Geschäftsstelle der Behindertenbeauftragten angemahnt worden ist Eine gleichzeitige Federführung bei der Erarbeitung, Erstellung und Umsetzung des Inklusionsplans ist inhaltlich und organisatorisch nicht sinnvoll. Beide Bereiche würden dadurch geschwächt. Deshalb ist für den weiteren Prozess eine eigenständige Funktion eines/einer Inklusionsbeauftragten notwendig. Auch das Land NRW hält eine Trennung der organisatorischen Funktionen Behindertenbeauftrage( r)/ Inklusionsbeauftrage(r) für notwendig.