Der dem Gesellschaftervertrag der DSW21 Holding GmbH zugehörige Beherrschungsvertrag ermöglicht durch die in §1 geregelte „Leitung der Gesellschaft“ die Anwendung von § 308 AktG.
Dort heißt es in Absatz (2): „Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens [hier: DSW21 Holding GmbH] zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.“
Zudem hat der Rat mit Beschluss vom 1.9.2015 klar definiert, dass der Rat im Hinblick auf die Bestellung von Geschäftsführer*innen bei mittelbaren Beteiligungen einzubinden ist. Diese Beschlussfassung ist nach § 113, Abs.1 GO NRW für die Vertreter*innen der Stadt in den Gesellschafterversammlungen (in diesem Fall der DSW21 Holding GmbH) verbindlich.
Daraus ergeben sich für die Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN folgende weitere Fragen:
- Laut § 2, Abs. 2 des Beherrschungsvertrags hat der Vorstand der DSW21 der DSW21 Holding GmbH regelmäßig über wesentliche Geschäftsvorfälle zu berichten. Inwieweit kam der Geschäftsführer der DSW21 dieser Verpflichtung bei der Bestellung des zukünftigen Geschäftsführers für den Flughafen nach?
- Wann wurde der städtische Vertreter der DSW21 Holding GmbH über die geplante Schließung des Vertrags informiert? Wann wurde der Vertrag geschlossen?
- Wie wird zukünftig gewährleistet, dass der Rat entsprechend des Ratsbeschlusses aus September 2015 bei anstehenden Vertragsabschlüssen beteiligt wird und die städtischen Vertreter*innen in den Gesellschafterversammlung entsprechende Weisungen des Rates einbringen können?