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Thema:  Soziales Stadt + Rat

Art:  Bitte um Stellungnahme

Erzwingungshaft gegen Obdachlose

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden bittet die Verwaltung unter dem o.g. TOP um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welche Arbeitsorganisation zwischen Sozial- und Ordnungsverwaltung gibt es hinsichtlich des Umgangs mit obdachlosen und/oder bettelnden Menschen?  

  2. Wie bewertet die Verwaltung grundsätzlich die Erhebung von Bußgeldern gegen mittellose obdachlose Menschen?

  3. Inwiefern hat der Beschluss des Verwaltungsvorstands vom 27. November 2018, dass es in Zukunft keine Verwarngelder mehr gegen Obdachlose gibt, noch Bestand? 

  4. Wie werden obdachlose Menschen über behördliche Anordnungen (Coronaschutzverordnung, aggressives Betteln etc.) informiert und unterrichtet?

  5. Inwiefern wurden Bußgelder im Rahmen des Weckdienstes erhoben?  

  6. Welche Kooperationen gibt es an dieser Stelle mit den Organisationen der Obdach- und Wohnungslosenhilfe?

  7. Welche Möglichkeiten hat die Verwaltung Bußgeldhöhen so auszugestalten, dass eine Bezahlung für die wohnungs- und obdachlosen Menschen grundsätzlich zumutbar und möglich ist?  

  8. Welche Kenntnisse hat die Verwaltung über aktuell noch laufende Bußgeldverfahren gegen obdachlose Menschen? (Anzahl der Verfahren, Höhe der Bußgelder, Ursachen für das Bußgeld)?

  9. Welche Kenntnisse hat die Verwaltung über weitere gerichtliche Verfahren zur Erzwingung der Haft gegen obdachlose Menschen? 

Begründung:  

Im Dezember hat das Amtsgericht Dortmund eine von der Stadt angeordnete Erzwingungshaft gegen einen obdachlosen, drogenabhängigen und im Rollstuhl sitzenden Obdachlosen abgelehnt. Der Mann sollte 7.325 EUR Bußgelder wegen diverser Geldbußen aufgrund von Betteln und Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung zahlen. Das Gericht hatte ausgeführt, dass der Mann nicht ansatzweise in der Lage sei, derartige Geldbußen zu zahlen. 

Schon 2020 im und nach dem ersten Corona-Lockdown, hatte die Stadt für Verstöße gegen das damals geltende Ansammlungsverbot für mehr als zwei Personen Ordnungsstrafen in zum Teil vierstellige Höhe verhängt. Damals hatte die Stadt die Option eingeräumt, dass Betroffene auf Antrag die Geldbußen auf 20 Euro reduzieren könnten. An der grundsätzlichen Sanktionspraxis hatte die Ordnungsbehörde aber festgehalten. 

Statt der Verhängung von nicht eintreibbaren Ordnungsgeldern gegen mittellose obdachlose Menschen muss es darum gehen, durch geeignete Informations- und sozialpolitische Maßnahmen Sanktionierungen zu verhindern. Wenn Bußgelder sich nicht verhindern lassen, sollten die Beträge in einer realistischen Höhe sein, die die Bezahlung für den obdachlosen Menschen ermöglicht.

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