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Thema:  Klimaschutz + Energie

Art:  Bitte um Stellungnahme

DEW 21

In dem am 11.12.2014 beschlossenen Konsortialvertrag zwischen der RWE AG und der DSW21 (DS-Nr.: 14364-14) wurde für den Fall der Übernahme des bisherigen Partners eine Change-of-Control-Klausel aufgenommen.
Die Europäische Kommission hatte Anfang 2019 den Weg für die Zusammenführung der RWE/Innogy SE und E.ON freigemacht. Damit würde zukünftig E.ON neuer Anteilseigner der DEW21, die Change-of-Control-Klausel könnte greifen.

Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Der Geschäftsführer der DSW21 hatte angekündigt, die Anwendung des § 3 „Change of Control“ des Konsortialvertrags im Zusammenhang mit der Übernahme der Innogy-Anteile durch E.ON zu prüfen.
  2. Ist dies geschehen und wenn ja, welche Handlungsoptionen ergeben sich daraus für DSW21? Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Anwendung der Change-of-Control-Klausel?
  3. Welche Fristen gelten für die Rechtsausübung der Change-of-Control Klausel?
  4. Wie gestaltet sich der weitere Prozess der Übernahme und der Verhandlungen mit E.ON?

Begründung:
Zurzeit hält Innogy den früheren RWE-Anteil an DEW21 von 39,9 Prozent. Ohne Nutzung der Change-of-Control-Klausel würde der Anteil mit der Innogy-Übernahme an E.ON übergehen. DSW21-Vorstandschef Guntram Pehlke hatte im Finanzausschuss im Mai 2018 erklärt, dass DSW21 durch die Anwendung der Change-of-Control-Klausel die Option nutzen könne, die Anteile neu zu sortieren. Denkbar wäre sowohl DEW21 komplett zu kommunalisieren als auch den E.ON-Anteil zu verringern.

 

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