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Thema:  Umwelt + Verkehr Klimaschutz + Energie

Art:  Bitte um Stellungnahme

Baumfällarbeiten während der Vegetationsphasen

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt den Umgang mit Schnittmaßnahmen und Fällungen von Gehölzen und Bäumen. Diese sind während der Vegetationsperiode untersagt und dürfen nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN bittet die Verwaltung vor diesem Hintergrund um eine Berichterstattung zur gängigen Praxis in Dortmund. Dabei bitten wir insbesondere um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, begründen Ausnahmen beim o.g. Schnitt- und Fällverbot.
    Inwieweit wird in Dortmund die schnelle Realisierung baurechtlich zulässiger Bauvorhaben privater Vorhabenträger als “öffentliches Interesse” und somit als Grund für eine Ausnahmegenehmigung für Baumfällungen und Schnittmaßnahmen anerkannt?
     
  2. Wie bewertet und kontrolliert das Umweltamt, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, das eine entsprechende Schnittmaßnahme/Fällung in der Vegetationsperiode
    rechtfertigt?
     
  3. Welche Prüfungen seitens des Umweltamtes erfolgen im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen?
     
  4. Wie viele Ausnahmen wurden auf dem Stadtgebiet Dortmunds im 1. Halbjahr 2021 genehmigt und wie viele wurden abgelehnt?
     
  5. Wie geht das Umweltamt Hinweisen auf ungenehmigte Fällungen nach?

Begründung:
Nach § 39 (5) Nr.2 BNatSchG dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gefällt, abgeschnitten oder „auf den Stock“ gesetzt werden. Ausnahmen ergeben sich u.a. nur für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. In den Fällen, in denen keine entsprechende Ausnahme vorliegt, kann die Untere Naturschutzbehörde zudem im Einzelfall nach Maßgabe des § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG erteilen. Voraussetzung ist, dass eine unzumutbare Belastung glaubhaft nachgewiesen wird und eine Beseitigung der Vegetation in der Vegetationsperiode mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des BNatSchG ist in Dortmund das Umweltamt.

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