Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Dortmund bitten um Beratung und Beschlussfassung nachfolgenden Antrags. Der Rat der Stadt Dortmund stellt fest, dass die Entscheidung über die Bestellung einer Arbeitsdirektorin/eines Arbeitsdirektors gemäß § 113,4 der Gemeindeordnung dem Rat vorbehalten ist.
Der Rat spricht sich im Grundsatz für die Schaffung der Funktion einer Arbeitsdirektorin/ eines Arbeitsdirektors aus, um die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen bei der EDG zu stärken.
Der Rat stellt fest, dass die Verankerung einer Arbeitsdirektorin/eines Arbeitsdirektors im Vorstand der EDG mit den bestehenden Gesellschaftsverträgen nicht vereinbar ist und fordert die Verwaltung auf, Vorschläge für eine Änderung des Gesellschaftsvertrag dahingehend zu entwickeln, dass die aus zwei Personen bestehende Geschäftsführung um die Position einer Arbeitsdirektorin/eines Arbeitsdirektors erweitert wird.
Der Rat erwartet, dass die von den ArbeitnehmerInnen vorzuschlagende Person für die Besetzung der Stelle der Arbeitsdirektorin/des Arbeitsdirektors den im Rat vertretenen Fraktionen zeitnah vorgestellt wird.