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Thema:  Umwelt + Verkehr

Art:  Bitte um Stellungnahme

Abstellflächen für E-Scooter

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen:
 
1.    Wie ordnet die Verwaltung den Gebrauch von E-Scootern ein (Gemeingebrauch/Sondernutzung)?

2.    Besteht die Möglichkeit, feste Abstellzonen für E-Scooter mittels Auflagen der Sondernutzungserlaubnis festzulegen?

Begründung:
Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung liegt vor, wenn die Nutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch im Sinne von § 14 StrWG NRW hinausgeht und den Gemeingebrauch – insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs- zumindest abstrakt beeinträchtigen könnte. Die Abgrenzung erfolgt dabei vorrangig anhand des Zwecks der Nutzung.

Das OVG NRW hat in einem Beschluss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 - 11 B 1459/20) das stationsunabhängige Abstellen von Mietfahrrädern als Sondernutzung eingeordnet:

„Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch abgestellte Mietfahrräder in der von der Antragstellerin vorgenommenen Weise Sondernutzung. Dies ergibt sich daraus, dass nach der spezifischen Funktionsweise des von ihr betriebenen Vermietgeschäfts das Abstellen der Fahrräder zwar auch zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme erfolgt; im Vordergrund steht indessen der mit dem abgestellten Fahrrad verfolgte gewerbliche Zweck, den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken.“

Gleiches muss auch für E-Scooter gelten, deren vorrangiger Zweck ebenfalls gewerblicher Natur sein dürfte.

Nach §§ 18 Abs. 2, 22 StrWG NRW besteht die Möglichkeit die Sondernutzungs-Erlaubnis mit Auflagen zu verbinden. Als Auflage könnten zum Beispiel Bereiche in der Stadt festgelegt werden, innerhalb derer E-Scooter lediglich in ausgewiesenen Flächen abgestellt werden dürfen. Solche Bereiche und Abstellflächen sollen im Zusammenwirken mit Bürger*innen sowie den Anbieter*innen definiert werden könnte.

 

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